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Unterrichtung über die Einrichtung einer Auskunfts- und Übermittlungssperre
Gemäß Bundesmeldegesetz (BMG) müssen einmal jährlich die Bürgerinnen und Bürger über die Einrichtung einer Auskunfts- und Übermittlungssperre unterrichtet werden.
Auskunftssperren, die kraft Gesetzes von der Meldebehörde einzutragen sind (Eintragung erfolgt automatisch, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss):
1. Bestehen eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 BMG)
2. Sperren bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kinder (§51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)
3. Auskunftssperre für Transsexuelle (§51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)
Auskunftssperren nach §51 Abs. 1 BMG
Auf Antrag oder auf Veranlassung einer Sicherheitsbehörde kann diese Auskunftssperre, wenn der/die Betroffene glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihm/ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, eingetragen werden. Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgenannten Gründe ausreichen.
Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden, wenn zum Beispiel ein Gläubiger die Auskunft eines Schuldners benötigt, um seine Forderungen zu realisieren. Die Auskunftssperre ist befristet auf zwei Jahre und kann auf Antrag verlängert werden.
Widerspruch der Datenweitergabe nach BMG
1. An die Religionsgemeinschaft seines glaubensverschiedenen Ehegatten (§42 Abs. 2 BMG)
2. An Parteien und Wählergruppen (im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§50 Abs. 1 in Verb. mit Abs. 5 BMG)
3. Aus Anlass eines Alters- und Ehejubiläums (§50 Abs. 2 in Verb. mit Abs. 5 BMG)
4. An Adressbuchverlage (§50 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 5 BMG)
5. Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (§36 Abs. 2 BMG)
Ein Widerspruch zur Datenweitergabe kann jederzeit in das Melderegister auf Antrag eingetragen werden. Für die Eintragung des Widerspruchs und die genannten Sperren ist das Einwohnermeldeamt in Reichelsheim / Wetterau zuständig.
Das Eintragen einer Auskunfts- oder Übermittlungssperre ist gebührenfrei.
Blankoformulare erhalten Sie im Einwohnermeldeamt oder online im Servicebereich unserer Homepage.
Magistrat der Stadt Reichelsheim (Wetterau)
-Einwohnermeldeamt-