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Wahlinformation
Wahlrecht und Wahlberechtigung
Jede Wählerin bzw. jeder Wähler kann maximal so viele Stimmen vergeben wie Vertretende in den jeweiligen Parlamenten zu wählen sind:
Für die Stadt Reichelsheim (Wetterau) sind insgesamt 27 Stadtverordnete zu wählen.
Es stehen deshalb 27 Stimmen zur Verfügung.
Die Stimmen können auf die Bewerberinnen und Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedliche Wahlvorschläge verteilt werden (panaschieren). Dabei können je Bewerberin bzw. Bewerber jeweils bis zu drei Stimmen vergeben werden (kumulieren).
Ein Wahlvorschlag kann auch nur in der Kopfleiste gekennzeichnet werden, ohne Stimmen an einzelne Personen zu vergeben. Das hat zur Folge, dass jede Person in der Reihenfolge des Wahlvorschlags so lange jeweils eine Stimme erhält, bis alle Stimmen vergeben oder jeder Person des Wahlvorschlags drei Stimmen zugeteilt sind. Falls ein Wahlvorschlag in der Kopfleiste gekennzeichnet ist, können auch Bewerberinnen und Bewerber in diesem Wahlvorschlag gestrichen werden; diesen Personen werden keine Stimmen zugeteilt. Eine Streichung gilt dabei nicht als Stimmvergabe.
Alle Möglichkeiten können auch miteinander kombiniert werden. Ein Wahlvorschlag kann in der Kopfleiste gekennzeichnet und in diesem Wahlvorschlag Bewerberinnen und Bewerber gestrichen werden. Darüber hinaus können an weitere Bewerberinnen bzw. Bewerber, auch in anderen Wahlvorschlägen, bis zu drei Stimmen vergeben werden.
Ungültig wird ein Stimmzettel, wenn mehr als die maximale Höchstzahl der Stimmen an verschiedene Wahlvorschläge vergeben wurden oder zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste (ohne weitere Bewerberstimmen) gekennzeichnet wurden. Sollten zwei Wahlvorschläge in der Kopfleiste gekennzeichnet sein und zusätzlich auch Bewerberstimmen vergeben sein, so sind zumindest die Bewerberstimmen gültig, so lange die Höchstzahl der zu vergebenen Stimmen nicht überschritten wurde.
Wahlberechtigt für die Stadtverordnetenwahl und die Kreiswahl ist, wer am Wahltag:
- Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürger) ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat (Stichtag 15.03.2008) und
- seit mindestens sechs Wochen vor dem Wahltag (Stichtag 01.02.2026) in der Gemeinde seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
